Schutzmaßnahmen
Elektro- und Hybridfahrzeuge werden mit Batterien ausgestattet, deren Spannung im Bereich von mehreren 100 V liegen. Um den wesentlichen Anforderungen zum Schutz vor elektrischem Schlag zu genügen, wird eine Mindestausstattung (Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Gefährdungsbeurteilung) im Werkstattbereich gefordert, die im Folgenden in Ausschnitten aufgeführt wird.
Persönliche Schutzausrüstung
Schutzbrille mit Splitterschutz (Bild 1) oder Gesichtsschutz mit Kopfband zum Schutz vor Lichtbögen (Bild 2)
Unterziehhandschuhe, empfohlen für Hygiene und Komfort (Bild 3)
Latexhandschuhe für Arbeiten unter Spannung bis 1500 V DC (mit pneumatischem Handschuhprüfer) (Bild 4 und 5)
Rettungsstange, 2 m lang, Eintauchtiefe 775 mm, aus PVC und glasfaserverstärktem Polyesterrohr zum Bergen von Personen bis 150 kg aus dem Gefahrenbereich bei Elektrounfällen (Bild 6)
Kennzeichnung
Hinweisschild zur Vermeidung von Stromunfällen bei Arbeiten an Elektro- oder Hybridfahrzeugen (Bild 1)
Tetraedisches Warnzeichen zur Vermeidung von Stromunfällen bei Arbeiten am HV-System (Bild 2)
Hinweisschild zum Anbringen bei Wartungsarbeiten am Fahrzeug mit selbst zu beschriftendem Feld für den Namen des HV-Fachkundigen, mit Telefonnummer (Bild 3)
Kettenständer und Absperrkette zur Sicherung von gefährlichen Bereichen in der Werkstatt (Bild 4)
Gefährdungsbeurteilung
Für das Messen an unter Spannung stehenden HV-Systemen muss die Gefährdungsbeurteilung - wie sie von Q1 bekannt ist - dem veränderten Gefahrenpotential angepasst werden. Der Schulleiter/Arbeitgeber ist weiterhin der allein Verantwortliche für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung.
Erforderlich werden die Ermittlung und die Beurteilung von Gefährdungen:
- zur Erstbeurteilung der bestehenden Werkstätten und Unterrichts- und Fachräumen
- in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich
- bei Neuerungen und Änderungen in der zum Einsatz kommenden Technik („Stand der Technik“)
- bei Veränderungen der eingesetzten Arbeitsmittel
- nach dem Erwerb, Ersatz und/oder Aussondern von Schulungsmitteln
- nach einem Arbeitsunfall/Beinahe-Unfall in dem ausgewiesenen Bereich
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein akzeptables Risiko, muss das Ergebnis lediglich durch die Schulleitung schriftlich dokumentiert werden. Besteht ein nicht akzeptables Risiko, müssen vor der Inbetriebnahme und Verwendung der Arbeitsmittel und Arbeitsbereiche geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Dazu sind die verschiedenen Quellen (z. B. berufliche Erfahrungen, technische und berufsgenossenschaftliche Anleitungen und Regelwerke, Betriebsanleitungen, Expertenmeinungen) heranzuziehen.
Bei Arbeiten im Bereich der Qualifizierungsstufe Q2 müssen im Vorfeld die technischen (z. B. Isolierung), organisatorischen (z. B. nicht autorisierte Personen nur außerhalb des Gefahrenbereichs) und persönlichen (z. B. PSA) Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.
Im Normalfall ist für den schulischen Bereich nicht zu erwarten, dass sich z. B. wegen beschädigter Hochvoltbatterien in den Arbeitsbereichen explosive Gasgemische bilden. Wird dies aber von der verantwortlichen Fachkraft nicht ausgeschlossen, muss zusätzlich ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Die rechtliche Grundlage bildet der § 6 der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere Informationen bietet unter anderem auch die DGUV 209-046.
Gefährdungsermittlung
Bei der Gefährdungsermittlung muss geprüft werden, ob durch Arbeiten an HV-Fahrzeugen oder Bauteilen eine Gefährdung für die Mitarbeiter, Schüler oder weitere Personen zu erwarten ist.
Typische Gefährdungen sind unter anderem mechanische oder elektrische Gefährdungen, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen, Arbeitsumgebungsbedingungen und physische und psychische Belastungen.
Wirksamkeit der Maßnahmen
Die verantwortliche Person muss, nachdem die Maßnahmen festgelegt und umgesetzt wurden, deren Wirksamkeit überprüfen. Ziel ist, die vorhandenen Gefährdungen zu vermeiden oder zumindest auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Sind die Maßnahmen nicht ausreichend oder erzeugen sogar neue Gefährdungen, muss der Prozess der Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung erneut durchlaufen werden. Auch diese neue Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden.
Dokumentation der Ergebnisse
Die schriftliche Dokumentation muss eine ganze Reihe von Ergebnissen enthalten und dient dem Arbeitgeber als Nachweis, dass er die gesetzlichen Anforderungen der Gefährdungsbeurteilung erfüllt hat.
In der schriftlichen Dokumentation müssen mindestens
- die zu beurteilenden Gefährdungsbereiche genau festgelegt werde
- ermittelte Gefährdungen festgehalten werden,
- vereinbarte Maßnahmen dokumentiert werden,
- verantwortlichen Personen festgelegt werden, die bis zu einem definierten Termin die übertragenen Aufgaben erledigen
- die Wirksamkeit der Maßnahmen festgehalten werden.
Die Abbildungen zeigen eine Gefährdungsbeurteilung für den HV-Arbeitsbereich.
Schriftliche Beauftragung der fachkundigen Person
Die ausgewählte fachkundige Person muss von der Schulleitung schriftlich für den genau festgelegten Arbeitsbereich beauftragt werden. Wichtig ist dabei schriftlich zu fixieren, dass die beauftragte Person bei der Durchführung der Arbeiten in seinem Bereich keiner fachlichen Weisungsbefugnis Dritter unterliegt.