Für das Messen an unter Spannung stehenden HV-Systemen muss die Gefährdungsbeurteilung - wie sie von Q1 bekannt ist - dem veränderten Gefahrenpotential angepasst werden. Der Schulleiter/Arbeitgeber ist weiterhin der allein Verantwortliche für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung.

 

Erforderlich werden die Ermittlung und die Beurteilung von Gefährdungen:

  • zur Erstbeurteilung der bestehenden Werkstätten und Unterrichts- und Fachräumen
  • in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich
  • bei Neuerungen und Änderungen in der zum Einsatz kommenden Technik („Stand der Technik“)
  • bei Veränderungen der eingesetzten Arbeitsmittel
  • nach dem Erwerb, Ersatz und/oder Aussondern von Schulungsmitteln
  • nach einem Arbeitsunfall/Beinahe-Unfall in dem ausgewiesenen Bereich

 

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein akzeptables Risiko, muss das Ergebnis lediglich durch die Schulleitung schriftlich dokumentiert werden. Besteht ein nicht akzeptables Risiko, müssen vor der Inbetriebnahme und Verwendung der Arbeitsmittel und Arbeitsbereiche geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Dazu sind die verschiedenen Quellen (z. B. berufliche Erfahrungen, technische und berufsgenossenschaftliche Anleitungen und Regelwerke, Betriebsanleitungen, Expertenmeinungen) heranzuziehen.

 

Bei Arbeiten im Bereich der Qualifizierungsstufe Q2 müssen im Vorfeld die technischen (z. B. Isolierung), organisatorischen (z. B. nicht autorisierte Personen nur außerhalb des Gefahrenbereichs) und persönlichen (z. B. PSA) Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.

 

Im Normalfall ist für den schulischen Bereich nicht zu erwarten, dass sich z. B. wegen beschädigter Hochvoltbatterien in den Arbeitsbereichen explosive Gasgemische bilden. Wird dies aber von der verantwortlichen Fachkraft nicht ausgeschlossen, muss zusätzlich ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Die rechtliche Grundlage bildet der § 6 der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere Informationen bietet unter anderem auch die DGUV 209-046.